Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung
Stand: 26.08.2026
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot
1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.